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   BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18   

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https://dejure.org/2018,44459
BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,44459)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - 4 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,44459)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 4 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,44459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Prüfung minder schwerer Fälle wegen der geringeren Gefährlichkeit von Cannabisprodukten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Verstoß gegen das BtMG, gefährliche/ungefährliche Droge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BtMG § 29a Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Prüfung minder schwerer Fälle wegen der geringeren Gefährlichkeit von Cannabisprodukten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18
    Denn zum einen lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18
    Denn zum einen lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18
    Denn zum einen lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18
    Denn zum einen lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Es ist deshalb - wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19 und vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 231/18) - verfehlt, Marihuana als Substanz "mittlerer Gefährlichkeit' einzuordnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Kokain zählt zu den harten Drogen (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - 4 StR 274/18 -, juris Rn. 7, Beschlüsse vom 05.12.2018 - 4 StR 231/18 -, juris, und vom 14.06.2017 - 3 StR 97/17 -, juris Rn. 13), welche schnell zu einer Abhängigkeit führen und ein hohes Suchtpotential aufweisen.
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